Donnerstag, 19. März 2009

APA-OTS 19.03, SPÖ-Frauensprecherin Wurm: Kein Stopp bei Ausbau von Ganztagsschulen

http://www.ots.at/presseaussendung.php?schluessel=OTS_20090319_OTS0177&ch=politik

Hortpädagogen können rechtlich in das System der Offenen Schule integriert werden.

Die Aussage des BVST Manfred Wurm: "Hortpädagogen müssten Dienstvertrag kündigen" damit sie im System der Offenen Schule integriert werden können (siehe Brief vom 05. März ) stimmt nach Paragraph §17 und § 19 des Wiener Beamtendienstrechts nicht. Nach diesen Paragraphen dürfen die Hortpädagogen in einem Verein welcher im Einflussbereich der Stadt Wien steht und in Räumlichkeiten welche nicht die eigenen "Diensträume" sind, arbeiten ohne kündigen zu müssen.
Aus dem Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien:
Dienstordnung 1994
§ 17. (1) Der Beamte kann zur Dienstleistung abgeordnet werden

1. bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist;
2. bei einem Klub des Wiener Gemeinderat
es (§ 18 der Wiener Stadtverfassung);
3. bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder
b) der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens u
nd seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht;
(5) Der Beamte kann die Zustimmung zur Abordnung jederzeit widerrufen. In diesem Fall ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines
geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Beamte Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
§ 19. (1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.
(4) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anläßlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

Mittwoch, 18. März 2009